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19.01.2010
Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz 2010: Modernisierung und Wohneigentum
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Programme "Modernisierung 2010" und "Wohneigentum 2010" wurden verabschiedet. Hier die wichtigsten Änderungen des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz für das Förderjahr 2010:
Generell
Für die Förderprogramme ab dem Programmjahr 2010 gelten als junge Ehepaare diejenigen, bei denen beide Ehepartner unter 40 Jahre sind. Die bisher zu beachtende zweite Voraussetzung, dass die Eheschließung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, gilt nur noch für die Einkommensermittlung und nicht mehr für die Förderhöhe, die Eigenkapitalquote und die Wohnflächenobergrenze.
Die Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften werden mit Ehepartnern gleichgestellt: Förderhöhe, Eigenkapitalquote und Wohnflächenobergrenze wie bei jungen Ehepaaren, sofern beide Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind.
Wohneigentum
Für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind künftig Planzeichnungen und Wohnflächenberechnungen bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Förderbestätigung vorzulegen.
Für Bestandsimmobilien sind entsprechende Nachweise über die vorhandenen Wohnflächen in Form von Wertgutachten, Exposés, etc. vorzulegen. Sofern aufgrund fehlender Nachweise eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, soll die Wohnfläche nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden.
Die Zusatzdarlehen in Höhe von 10.000 Euro für Haushalte mit schwerbehinderten Menschen können neben dem Grundbetrag pauschal bereitgestellt werden.
Weitere Informationen zum Wohneigentumsprogramm finden Sie unter dem Link:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=28
Modernisierung von selbst genutzten Wohnungen
Der zu bestätigende Förderhöchstbetrag ist aufgrund von entsprechenden Nachweisen über die vorhandenen Wohnflächen (Wertgutachten, Exposés, etc) und Kostenvoranschlägen zu ermitteln. Sofern aufgrund fehlender Nachweise eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, soll die Wohnfläche nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden.
Weitere Informationen zum Modernisierungsprogramm können Sie unter:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=44 nachlesen.
Die Zinsen im Wohneigentums- und Modernisierungsprogramm bleiben unverändert. Eine aktuelle Übersicht aller Zinssätze erhalten Sie unter:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=133.
Bitte verwenden Sie ab sofort die neuen Antragsformulare, die Sie unter:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=111 finden.
Unsere Broschüren und Flyer passen wir derzeit an; sie werden Mitte/Ende Februar in gedruckter Form vorliegen und als pdf in das Internet gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier (extern)

Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz 2010: Modernisierung und Wohneigentum
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Programme "Modernisierung 2010" und "Wohneigentum 2010" wurden verabschiedet. Hier die wichtigsten Änderungen des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz für das Förderjahr 2010:
Generell
Für die Förderprogramme ab dem Programmjahr 2010 gelten als junge Ehepaare diejenigen, bei denen beide Ehepartner unter 40 Jahre sind. Die bisher zu beachtende zweite Voraussetzung, dass die Eheschließung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, gilt nur noch für die Einkommensermittlung und nicht mehr für die Förderhöhe, die Eigenkapitalquote und die Wohnflächenobergrenze.
Die Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften werden mit Ehepartnern gleichgestellt: Förderhöhe, Eigenkapitalquote und Wohnflächenobergrenze wie bei jungen Ehepaaren, sofern beide Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre alt sind.
Wohneigentum
Für Neubau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind künftig Planzeichnungen und Wohnflächenberechnungen bei Stellung des Antrags auf Erteilung einer Förderbestätigung vorzulegen.
Für Bestandsimmobilien sind entsprechende Nachweise über die vorhandenen Wohnflächen in Form von Wertgutachten, Exposés, etc. vorzulegen. Sofern aufgrund fehlender Nachweise eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, soll die Wohnfläche nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden.
Die Zusatzdarlehen in Höhe von 10.000 Euro für Haushalte mit schwerbehinderten Menschen können neben dem Grundbetrag pauschal bereitgestellt werden.
Weitere Informationen zum Wohneigentumsprogramm finden Sie unter dem Link:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=28
Modernisierung von selbst genutzten Wohnungen
Der zu bestätigende Förderhöchstbetrag ist aufgrund von entsprechenden Nachweisen über die vorhandenen Wohnflächen (Wertgutachten, Exposés, etc) und Kostenvoranschlägen zu ermitteln. Sofern aufgrund fehlender Nachweise eine Wohnflächenberechnung erforderlich wird, soll die Wohnfläche nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden.
Weitere Informationen zum Modernisierungsprogramm können Sie unter:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=44 nachlesen.
Die Zinsen im Wohneigentums- und Modernisierungsprogramm bleiben unverändert. Eine aktuelle Übersicht aller Zinssätze erhalten Sie unter:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=133.
Bitte verwenden Sie ab sofort die neuen Antragsformulare, die Sie unter:
http://www.lth-rlp.de/index.php?id=111 finden.
Unsere Broschüren und Flyer passen wir derzeit an; sie werden Mitte/Ende Februar in gedruckter Form vorliegen und als pdf in das Internet gestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie hier (extern)

